Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Reiseversicherungen des entsprechenden Vertragszeitraumes.
Der jeweils abgeschlossene Versicherungsschutz ist in den jeweiligen Besonderen Versicherungsbestimmungen geregelt.
1 |
|
2 |
|
3 |
|
4 |
|
5 |
|
6 |
|
7 |
|
8 |
|
9 |
|
10 |
|
11 |
|
12 |
Der Versicherungsschutz besteht für versicherte Personen oder Risikopersonen (siehe Ziffer 3 der Besonderen
Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittsversicherung (VB-Reiserücktritt 2021).
Versicherte Personen sind die im Versicherungsschein namentlich genannten Personen. Versicherbar sind Einzelpersonen, Familien und Paare mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
Als Familie gelten ein Erwachsener oder 2 Erwachsene (Ehepartner / Lebensgefährten) und bis zu 5 unterhaltsberechtigte Kinder. Dabei kann es sich um eigene Kinder, Pflege-, Stief- oder Adoptivkinder handeln. Kinder sind im Familientarif bis zum Ende der Ausbildung bzw. des Studiums mitversichert, längstens jedoch bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das Kind 25 Jahre alt wird. Paare (Ehepartner / Lebensgefährten) bezeichnen wir ebenfalls als Familie.
Es muss kein gemeinsamer Wohnsitz vorliegen.
Versicherte Personen sind auch dann versichert, wenn sie allein reisen.
Eine Reise nach diesen Bedingungen ist eine Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz der versicherten Person. Der ständige Wohnsitz muss in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Die Reise muss mindestens eine Übernachtung umfassen.
Der Versicherungsschutz besteht für die aktuell gebuchte und versicherte Reise. Bei Jahresverträgen gelten alle Reisen innerhalb des Versicherungsjahres als versicherte Reisen.
Sie haben weltweit Versicherungsschutz.
4.1 Prämie und Versicherungsteuer
4.1.1 Prämienzahlung
Die Prämien sind je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie zu zahlen.
4.1.2 Versicherungsteuer
Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungsteuer.
Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu bezahlen.
4.2 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
4.2.1 Die im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprämie.
4.2.2 Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst zu diesem Zeitpunkt. Dies gilt nicht, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung der Prämie eintreten, sind wir nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolgen der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht haben.
4.2.3 Zahlen Sie die Prämie nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
4.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie
4.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
4.3.2 Verzug und Zahlungsfrist
Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 14 Tage betragen.
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
· Die ausstehenden Prämien, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und
· die Rechtsfolgen, welche nach Ziffer 4.3.3 mit der Fristüberschreitung verbunden sind, müssen angegeben sein.
4.3.3 Verlust des Versicherungsschutzes und Kündigung
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den angemahnten Betrag nicht bezahlt haben,
· besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz,
· können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten.
Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungsschutz.
4.4 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Wenn wir den Einzug der Prämie von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie dem Einzug nicht widersprechen.
Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen. Wenn Sie es zu vertreten haben, dass die fällige Prämie nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben.
4.5 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht.
5.1 Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz für die Reiserücktrittsversicherung?
Der Versicherungsschutz für die gebuchte Reise beginnt am Tag nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags. Er beginnt jedoch frühestens, sobald Sie die Prämie gezahlt haben.
Schließen Sie den Vertrag für eine bereits gebuchte Reise ab, ist diese nur versichert, wenn zwischen Abschluss des Vertrags und dem Antritt der Reise mehr als 30 Tage liegen.
Liegen zwischen dem Abschluss des Vertrags und dem Antritt der Reise weniger als 30 Tage, dann ist diese Reise versichert, wenn Sie den Vertrag spätestens 3 Tage nach Buchung der Reise abschließen.
Bei Jahresverträgen beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt der Reisebuchung, wenn der Zeitpunkt der Buchung und der Reisezeitraum in der Vertragslaufzeit liegen.
Er endet mit dem Reiseantritt oder mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsschutz für mitversicherte Kinder endet zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das Kind 25 Jahre alt wird.
5.2 Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz für die Reiseabbruchversicherung und die Reisegepäckversicherung?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt Ihrer Reise. Er beginnt jedoch frühestens, sobald Sie die Prämie gezahlt haben. Er endet mit dem Reiseende, spätestens aber mit dem vereinbarten Ende des Vertrags. Der Versicherungsschutz verlängert sich, wenn die Reise verlängert werden muss. Dies gilt nur, wenn die versicherte Person die Reiseverlängerung nicht zu vertreten hat.
Sie können den Vertrag jederzeit abschließen. Er gilt für die im Vertrag angegebene Dauer. Wenn sich die Reisedaten ändern, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen, spätestens jedoch 30 Tage vor Reiseantritt. Ändern sich die Reisedaten innerhalb dieser Frist, dann müssen Sie uns dies spätestens 3 Tage nach der Änderung oder Umbuchung, aber vor Reiseantritt mitteilen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn dem Vertragspartner nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Sie und wir dürfen den Jahresvertrag zum Ablauf kündigen. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
Sie und wir dürfen spätestens einen Monat nach Leistung oder Ende des Rechtsstreits nach Abschluss eines Schadenfalls kündigen. Wir müssen dabei eine Frist von einem Monat einhalten. Kündigen Sie, dann können Sie bestimmen, wann die Kündigung wirksam wird, keinesfalls jedoch vor dem Ende der laufenden Reise. Spätestens aber zum Ende des laufenden Versicherungsjahres. Der Vertrag endet, wenn Sie sterben. Die versicherten Personen können den Vertrag fortsetzen. Diese müssen die Sterbeurkunde innerhalb von 2 Monaten, nachdem Sie verstorben sind, abgeben.
Wir leisten nicht
8.1 für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind;
8.2 bei Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse. Dies gilt auch für solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand ergeben. Und zwar aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen oder aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen aufgrund der genannten Gefahren. Des Weiteren bei terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen;
8.3 wenn die versicherte Person oder die Risikoperson den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die versicherte Person oder die Risikoperson können wir die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen;
8.4 wenn für die versicherte Person oder die Risikoperson der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung voraussehbar war. Wenn uns die versicherte Person oder die Risikoperson vor Vertragsabschluss über die besondere Risikosituation informiert hat, leisten wir weiterhin, wenn wir dem Vertragsabschluss zugestimmt haben;
8.5 bei Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt worden sind. Kontrolluntersuchungen gelten nicht als Behandlungen;
8.6 bei Gefahren der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung.
9.1 Wann müssen Sie einen Schaden anzeigen?
Jeder Schadenfall ist unverzüglich anzuzeigen.
9.2 Wann zahlen wir eine Entschädigung?
Wir zahlen innerhalb von 2 Wochen, wenn unsere Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach festgestellt ist. Dazu müssen Sie uns die notwendigen Nachweise vorlegen. Von unserer Leistung ziehen wir den vereinbarten Selbstbehalt ab. Wir leisten an Sie oder an den Überbringer der ordnungsgemäßen Nachweise, wenn keine Zweifel an der Legitimation bestehen.
Einen Monat nach Anzeige des Schadens können Sie als Abschlagszahlung den Betrag verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
9.3 Welche allgemeinen Pflichten (Obliegenheiten) haben Sie nach Eintritt des Versicherungsfalls?
Sie haben die Pflicht korrekte Angaben zu machen. Dazu gehört insbesondere die Pflicht, angeforderte Belege vorzulegen und die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich ist. Weitere Pflichten können sich aus den Besonderen Versicherungsbedingungen ergeben.
9.4 Welche Rechtsfolgen haben Pflichtverletzungen (Verletzung von Obliegenheiten)?
Verletzen Sie eine vertragliche Pflicht (Obliegenheit), können wir die Leistung nach der Regelung des § 28 Absatz 2 bis 4 Versicherungsvertragsgesetz kürzen.
9.5 Welche Ansprüche gegen Dritte gehen auf uns über?
Für Ansprüche versicherungsrechtlicher Art findet § 86 Versicherungsvertragsgesetz Anwendung. Ansprüche nicht versicherungsrechtlicher Art müssen Sie bis zur Höhe der geleisteten Zahlung schriftlich an uns abtreten.
Falls Sie von schadenersatzpflichtigen Dritten Ersatz der Ihnen entstandenen Kosten erhalten haben, dürfen wir den Ersatz auf unsere Leistungen anrechnen.
Die Rechtsfolgen aus einer Mehrfachversicherung ergeben sich aus § 77 und § 78 Versicherungsvertragsgesetz.
Besteht Unzufriedenheit mit einer unserer Entscheidungen oder hat eine Verhandlung mit uns nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt, stehen Ihnen insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.
Der Versicherungsombudsmann
Sind Sie mit unseren Entscheidungen nicht zufrieden, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Dieser ist derzeit wie folgt erreichbar:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Sie kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Haben Sie diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch online an die Plattform: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden.
Die Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
Versicherungsaufsicht
Sind Sie unzufrieden mit der Betreuung durch uns oder bestehen Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung, können Sie sich auch an die zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Rechtsweg
Es besteht die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Klagen gegen uns ist München oder Ihr Wohnsitz in Deutschland.
Willenserklärungen und Anzeigen müssen Sie in Textform formulieren.